Vermietbedingung (AGB)
1. Vereinbarter Fahrzeugzustand, Erforderliche Reparaturen und Betriebsmittel
1.1. Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Übergabe und noch vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden zu überprüfen und diese unverzüglich an den Vermieter zu melden.
1.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln. Alle für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten (beispielsweise das Fahrzeug nicht mit zu geringem Reifenluftdruck, zu niedrigem Motoröl- oder Kühlwasserstand zu fahren) und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Alle Fahrzeuge sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
- 3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Kilometerzählers oder eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 € netto beauftragen.
- 4. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank, AdBlue®,
Scheibenreiniger sowie Scheibenfrostschutzmittel übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das
Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank sowie
AdBlue® zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der Aufstellung aus Anlage 1 in Rechnung stellen.
- 5. Beim Aufladen der Innenbordbatterie hat der Mieter die Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das (i) nicht nach einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), (ii) nicht für das jeweilige Fahrzeug oder die Steckdose nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist oder (iii) beschädigt ist, ist untersagt. Für entsprechende Schäden haftet der Mieter.
- 6. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen, dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften
unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende Verpflichtung. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden oder sonstige Dritte gegen dem Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
2. Reservierungen, Buchungen
2.1. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr.
2.2. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
2.3. Der Anzahlungsbetrag einer Buchung beträgt 30 % des Gesamtmietpreises und ist innerhalb von 3 Tagen nach Vertragsabschluss fällig. Die Restzahlung von 70% muss bis 21 Tage vor Reiseantritt beim Vermieter eingegangen sein. Bei einer Buchung weniger als 21 Tage vor Reiseantritt ist der Gesamtmietpreis sofort fällig. Wird die Anzahlung oder Restzahlung nicht fristgerecht geleistet, liegt es im Ermessen des Vermieters, wann die Buchung endgültig storniert wird.
2.4. Tritt der Mieter von seiner verbindlichen Buchung zurück, gilt abhängig vom Zeitpunkt des Stornierungseingangs beim Vermieter gelten folgende Bedingungen:
- Zwischen 0 und 10 Tage vor vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive aller zugebuchten Sonderausstattungen sowie Servicepauschale zu zahlen.
- Zwischen 11 und 20 Tage vor vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive aller zugebuchten Sonderausstattungen sowie Servicepauschale zu zahlen. Der Mieter erhält jedoch eine Rückerstattung in Höhe von 10 % des Gesamtmietpreises
- Zwischen 21 und 30 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive aller zugebuchten Sonderausstattungen sowie Servicepauschale zu zahlen. Der Mieter erhält jedoch eine Rückerstattung in Höhe von 25 % des Gesamtmietpreises.
- Zwischen 31 und 50 Tagen vor vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive aller zugebuchten Sonderausstattungen sowie Servicepauschale zu zahlen. Der Mieter erhält jedoch eine Rückerstattung in Höhe von 50 % des Gesamtmietpreises.
- Zwischen 51 Tagen und mehr ist vor vereinbarten Mietbeginn ist der volle Gesamtmietpreis inklusive aller zugebuchten Sonderausstattungen sowie Servicepauschale zu zahlen. Der Mieter erhält jedoch eine Rückerstattung in Höhe von 70 % des Gesamtmietpreises.
Es besteht generell kein Anspruch auf eine Erstattung oder einen Wertgutschein.
- Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
3.1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs, jeweils im Original, einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass, eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab dem vereinbarten Rückgabedatum mindestens 30 Tage gültiges und von dem Vermieter akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt von der Buchung zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus können für bestimmte Fahrzeugkategorien hinsichtlich dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs und Alters- und Dauer der Inhaberschaft der Fahrerlaubnis besondere Vorgaben bestehen welche auf der Internetseite des Vermieters eingesehen sowie telefonisch erfragt werden können. Alle gültigen Führerscheine, aus der Europäischen Union, EWR-Staaten und der Schweiz werden akzeptiert.
- 2. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden nur akzeptiert, wenn (a) im Pass des Mieters kein Visum eingetragen ist oder (b) der Mieter ein Visum im Pass hat und das Einreisedatum in die EU / den EWR zum Zeitpunkt der Anmietung nicht mehr als 6 Monate zurückliegt. Liegt das
Einreisedatum in die EU / den EWR länger als 6 Monate zurück, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat vorgelegt werden. Zusätzlich gelten nachstehende Maßgaben:
- Gültige Führerscheine aus Nicht-EU/- EWR Staaten werden akzeptiert, wenn sie die Angaben in lateinischer Schrift enthalten. Im Zweifel hat der Mieter zusätzlich einen internationalen Führerschein mitzuführen, da deren Vorlage ggf. bei behördlichen Kontrollen verlangt werden kann.
- Gültige Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten, die die Angaben ausschließlich in nicht-lateinischer Schrift enthalten (z.B. nur arabisch, chinesisch japanisch oder kyrillisch), werden nur akzeptiert, wenn zusätzlich zum nationalen Führerschein ein Internationaler Führerschein oder eine deutsche Übersetzung von einem international anerkannten Automobilklub des Ausstellungsstaates, einem deutschen Automobilclub, amtlichen Stellen des Ausstellungsstaates oder einem gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer vorgelegt wird.
- 3. Bei Zweifel vom Vermieter an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder dessen Bonität ist der Vermieter berechtigt, eine Fahrzeugübergabe so lange zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom Mieter gegenüber dem Vermieter geklärt worden sind.
- 4. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, benötigen wir auch von diesen Fahrern bei Fahrzeugabholung zwingend die Vorlage des originalen Führerscheines.
- 5. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
- 6. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
- 7. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- auf Rennstrecken,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Untervermietung,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.
3.8. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht zu überschreiten.
3.9. Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt. Folgende Reiseländer sind gestattet:
A / B / BG / CY** / CZ / D / DK / E / EST / F / FIN / GR / H / HR / I / IRL / IS / L / LT / LV / M / N / NL / P / PL / RO / S / SK / SLO / CH / AL / AND / AZ** / BIH / BY / GB / MD / MK / MNE / RUS / SRB** / TR / UA **Versicherungsschutz auf der Grundlage von für Aserbaidschan, Serbien und Zypern ausgegebene Grünen Karten ist auf diejenigen geographischen Gebiete beschränkt, die unter Kontrolle der jeweiligen Regierung stehen. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter http://gc-territorial-validity.cobx.org.
3.10. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern berechtigen dem Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern bleibt unberührt.
4. Mietpreis
4.1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Kosten für das Aufladen, Servicegebühren, Mautgebühren, Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc. Ein etwaiger Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
4.2. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw. Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt.
4.3. Im Mietvertrag ist eine bestimmte Station als Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Als Einwegmiete wird nachfolgend ein Mietvertrag bezeichnet, in dem als Ort der Rückgabe eine Station vereinbart ist, die von der Station abweicht, an der das Fahrzeug an den Mieter übergeben wurde. Wird das Fahrzeug entgegen der vertraglichen Vereinbarung aus dem Mietvertrag nicht an der vereinbarten Rückgabestation abgegeben, hat der Mieter hierfür eine „Standortpauschale“ in Höhe von 100 € zu entrichten, es sei denn, der Mieter weißt nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
- Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen,
Kaution, Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs, Personen-Unfall-Schutz
- 1. Der Mietpreis zzgl. sonstiger Entgelte, zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen
Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei
verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit fällig, bei Buchungen zum Prepaid-Tarif bereits bei Abschluss der Buchung. Im Falle von
Auslandsbuchungen zum Prepaid-Tarif ist der Vermieter grundsätzlich lediglich als
Inkassobevollmächtigte beim Einzug des bei Abschluss der Buchung fälligen Mietpreises tätig.
- 2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-Mail-Adresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm, falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters eingegangen ist. Sofern der Vermieter nur einen Hinweis versendet und der Mieter die Rechnung selbst abrufen kann oder der Vermieter die Rechnung zum Abruf bereitstellt, ist die Rechnung zugegangen, wenn sie vom Mieter abgerufen worden ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Vermieter übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut und bezeichnet diese als Kopie. Sofern die Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist der Vermieter berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden.
Die Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter von dem
Vermieter Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind diese vor
Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden, hat er den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
- 3. Der Mieter ist verpflichtet bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution in Höhe von 1.500 € zu leisten.
- 4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann den Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
5.5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
- 6. Der Vermieter kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte eingeräumt worden ist, sperren lassen.
6. Versicherung
6.1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine
Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme von 100 Mio. € und ist auf Europa beschränkt.
6.2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
6.3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen.
6.4. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen des Vermieters, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und –regulierung zu unterstützen.
6.5. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte
Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Werden gegen den
Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird der Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
7. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
7.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
7.2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, – zeit, – schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert oder auf den Webseiten des Vermieters abgerufen werden.
7.3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des
Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen des Vermieters zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu ermöglichen, diese zu treffen.
8. Haftung des Vermieters
8.1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von dem Vermieter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
8.2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
9. Haftung des Mieters
9.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Grundsätzlich hat daher der Mieter entsprechende Schäden am vermieteten Fahrzeug zu tragen.
9.2. Die von dem Vermieter vermieteten Fahrzeuge haben eine Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) und Teilkaskosversicherung mit 1.500 € Selbstbehalt. Im Falle einer erforderlichen Reparatur des
Fahrzeugs bei einem Unfall hat der Mieter neben den Reparaturkosten auch anfallende
Abschleppkosten zu tragen. Darüber hinaus hat der Mieter während der Dauer einer Reparatur den anfallenden Nutzungsausfall des verunfallten Fahrzeugs zu tragen. Hierfür gilt ein Pauschalbetrag in
Höhe von 100 € je voller Kalendertag als vereinbart, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
9.3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an dem Vermieter richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale in Höhe von 50 € fällig und der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; Dem Vermieter ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
9.4. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige
Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt dem Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei. Der Vermieter stellt dem Mieter für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 7,5t eine On-Board Unit (OBU) zur Teilnahme an der automatischen Erfassung der Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz zur Verfügung. Dies gilt jedoch nicht für Fahrzeugkombinationen von mindestens 7,5t bei denen die Zugmaschine allein ein zulässiges Gesamtgewicht von unter 7,5t erreicht. Hier ist der Mieter verpflichtet die Mautgebühr manuell (online oder am Terminal) zu entrichten. Der Mieter ist zum sorgsamen Umgang mit der OBU gemäß Herstellervorgaben
verpflichtet und hat die OBU vor rechtswidrigem Zugriff Dritter und Manipulationen zu schützen. Der
Mieter ist für die korrekte Einstellung der OBU, insbesondere der Achsenzahl und der
Schadstoffklasse, selbst verantwortlich. Alle durch fehlerhafte Einstellungen der OBU entstehenden Kosten trägt der Mieter. Beschädigungen sowie Funktionsstörungen der OBU sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. In diesen Fällen hat der Mieter sich manuell (online oder am Terminal) in das Mautsystem einzubuchen oder (gegebenenfalls) das mautpflichtige Streckennetz sofort zu verlassen.
Der Vermieter rechnet die für den jeweiligen Mietzeitraum anfallenden Mautgebühren mit dem Betreiber des Mautsystems, der Toll Collect GmbH, bzw. über dessen Dienstleister ab. Der Vermieter stellt dem Mieter zusammen mit der Abrechnung der Miete eine Aufstellung über die mautpflichtigen Einzelfahrten zur Verfügung.
9.5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
9.6. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen
Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den Regelungen in diesen AGB.
9.7. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.
10. Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen, Fahrzeugtausch
10.1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. §545 BGB findet keine Anwendung.
10.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in ordnungsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben. Dies bedeutet, dass das Fahrzeug von innen gereinigt (gefegt, gesaugt, gewischt), von außen von erheblichen Verschmutzungen wie beispielsweise etwa Schlamm befreit, die Wassertanks (Schwarzwasser, Grauwasser, Frischwasser) entleert sowie die Toilettenkassette entleert und gereinigt sein müssen. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz. Sonderreinigungskosten werden gemäß Anlage 1 dem Mieter in Rechnung gestellt.
10.3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Der Mieter/hat die vorgenannten vor Rückgabe des Fahrzeugs zu löschen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.
10.4. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
10.5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
10.6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel schuldhaft zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung zu verlangen. Hierfür gilt ein Pauschalbetrag in Höhe von 200 € je voller Kalendertag als vereinbart, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Sofern der Mieter nicht nachweisen kann, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist, werden dem Mieter entsprechende Entschädigungskosten gemäß Anlage 1 belastet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
10.7. Das Wohnmobil muss vollgetankt zurückgegeben werden. Wird das Wohnmobil nicht vollgetankt zurückgegeben, wird abhängig vom Füllstand des Kraftstoffes folgender Betrag in Rechnung gestellt:
0 % bis 25 % vorhandene Tankfüllung = 200 Euro
25 % bis 50 % vorhandene Tankfüllung = 150 Euro
50 % bis 75 % vorhandene Tankfüllung = 100 Euro
75 % bis 99 % vorhandene Tankfüllung = 50 Euro
Der Betrag darf der Vermieter direkt von der Kaution einbehalten.
11. Kündigung
11.1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieterkann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
- erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
- nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
- gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
- mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
- unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
- Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr, – die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
11.2. Sofern zwischen dem Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die
Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
- ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
- dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht,
- dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt,
- mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist,
- ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
11.3. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.
12. Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot
12.1. Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.
12.2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von dem Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
13. Widerspruchsrecht Direktwerbung
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch direkt an den Vermieter zu richten.
14. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel
14.1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
14.2. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
14.3. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Sonneberg.
14.4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit der Vermieter im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden diese AGB oder sonstig Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen und einen unverbindlichen Service von dem Vermieter. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.
14.5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
15. Sonstiges
15.1. Der Mieter darf die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) zu den Diensten des Vermieters (z.B. zur Vermieter-App, Benutzerkonto, etc.) nicht an Dritte weitergeben und muss sicherstellen, dass diese Dritten nicht zugänglich sind. Schriftliche Aufzeichnungen von Zugangsdaten dürfen nicht angefertigt werden, sodass Dritte sich Zugang zu den Diensten von dem Vermieter verschaffen können. Der Verlust der Zugangsdaten muss dem Vermieter unverzüglich z. B. per Mail angezeigt werden. Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.
15.2. Für bestimmte Dienste fordert der Vermieter den Mieter in regelmäßigen Abständen auf, eine aktuelle Fahrerlaubnis nachzuweisen. Möchte der Mieter Dienste wie die digitale Anmietung nutzen, ist er verpflichtet, seine Fahrerlaubnis dem Vermieter vor Beginn einer Miete entsprechend den vom Vermieter vorgegebenen Prozessen vorzulegen.
15.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) dem Vermieter unverzüglich (z.B. per Mail anzuzeigen). Mit Entzug der Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist dem Mieter eine Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort.
Anlage 1 – Übersicht Pauschalen
Bezeichnung | Betrag in Euro (brutto) |
Übergabezustand (Sauberkeit) nicht gegeben | 200 EUR |
Toilettenkassette nicht geleert und gereinigt | 250 EUR |
Schwarzwasser nicht geleert | 200 EUR |
Grauwasser nicht geleert | 150 EUR |
Gasflasche leer zurück | 50 EUR |
Verlorener Schlüssel | 1000 EUR |
Verlorener Fahrzeugschein | 200 EUR |
Fahrzeugtank nicht gefüllt | Vorhandene Tankfüllung 0 – 25 % = 200 EUR Vorhandene Tankfüllung 25 – 50% = 150 EUR Vorhandene Tankfüllung 50 – 75% = 100 EUR Vorhandene Tankfüllung 75 – 99% = 50 EUR |
AdBlue nicht aufgefüllt | 25 EUR Bearbeitungsgebühr zzgl. der Kosten für die aufgefüllte Menge |
Überschreitung der vereinbarten Rückgabezeit – je angefangener Stunde | 50 EUR |
Aufwandspauschale | 50 EUR |
Bearbeitungsgebühr je Schadensfall | 50 EUR |